Hier ensteht demnächst eine Plattform zum Thema
"Neuerung der katholischen Kirche oder neue Wege im kommunalen Bereich"

 

 

Projekt-Fragen:

 

 

Folgende Überlegung. Eine Gemeinde mit tausend Kirchenbeitragszahlern möchte seine eigene ortsansässige Kirche kaufen und eine eigene Kirchengemeinde gründen. Nennen wir es kommunale Kirchengemeinschaft. Alle treten aus der katholischen Kirche aus und treten in diese neue Vereinigung ein und zahlen den berechneten Kirchenbeitrag dann in die kommunale Kirche ein. Welche Vorteile hätte dies? Wie wäre das juridisch in Österreich umsetzbar?

Präsentation:



Konzept zur Gründung einer kommunalen Kirchengemeinschaft in Österreich



1. Einleitung

In Österreich besteht für Kirchenmitglieder die Möglichkeit, freiwillig Kirchenbeiträge an die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften zu entrichten. Die Idee einer „kommunalen Kirchengemeinschaft“ (KKG) eröffnet eine Alternative zur bestehenden katholischen Kirche, indem Mitglieder einer Gemeinde ihre eigene Glaubensgemeinschaft gründen, aus der römisch-katholischen Kirche austreten und die bisherigen Kirchenbeiträge stattdessen in die eigene Gemeinschaft einbringen.

Dieses Konzept beschreibt die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Schritte zur Umsetzung eines solchen Modells.


2. Vorteile einer kommunalen Kirchengemeinschaft

2.1 Finanzielle Vorteile für die Mitglieder

  • Volle Kontrolle über Beiträge: Die Mittel fließen nicht mehr in ein übergeordnetes System (z. B. Diözesanverwaltung), sondern bleiben vollständig in der Gemeinde.
  • Zielgerichtete Investitionen: Das Geld kann für den Erhalt der Kirche, soziale Projekte und kulturelle Veranstaltungen verwendet werden.
  • Transparenz: Die Mitglieder können über die Verwendung der Gelder demokratisch entscheiden.

2.2 Kirchliche Unabhängigkeit

  • Autonome Verwaltung: Keine Abhängigkeit von einer übergeordneten kirchlichen Hierarchie.
  • Moderne Glaubensgestaltung: Liturgie, Predigten und theologische Ausrichtung können den Bedürfnissen der Gemeinde angepasst werden.
  • Eigene Werte und Regeln: Anpassung an aktuelle gesellschaftliche Anforderungen, z. B. in der Ehe-, Frauen- und LGBTQ+-Politik.

2.3 Gemeinschaftliche Vorteile

  • Stärkung der lokalen Identität: Die Kirche wird zum sozialen Zentrum der Gemeinde.
  • Direkte Mitbestimmung: Entscheidungen werden auf Basis der Mitgliederwünsche getroffen.
  • Förderung von sozialen Projekten: Möglichkeit zur Einrichtung karitativer Einrichtungen, die direkt vor Ort wirken.

 

3. Juristische Umsetzung in Österreich

3.1 Kirchenaustritt aus der römisch-katholischen Kirche

1.    Die Mitglieder müssen offiziell bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat ihren Austritt erklären.

2.    Damit erlischt die Verpflichtung zur Zahlung des katholischen Kirchenbeitrags.

Alle Infos und Formulare bez. Austritt: https://www.noe.gv.at/noe/Persoenliche-Ausweise-Dokumente/Religionsaustritt.html

3.2 Gründung einer neuen Religionsgemeinschaft

Die Gemeinde kann auf zwei Wegen eine eigene religiöse Gemeinschaft schaffen:

1.    Gründung eines privaten Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002

o    Einfacher und schneller umzusetzen

o    Kein staatlicher Kirchenbeitrag (nur freiwillige Spenden und Mitgliedsbeiträge)

o    Kein Anspruch auf staatliche Förderungen oder steuerliche Begünstigungen

2.    Anerkennung als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ gemäß § 2 Bekenntnisgemeinschaften-Gesetz (BekGG)

o    Erfordert mindestens 300 Mitglieder

o    Recht auf Spendenabsetzbarkeit und rechtliche Gleichstellung mit anerkannten Kirchen

o    Möglichkeit zur späteren Anerkennung als „staatlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft“ (ab 18.000 Mitgliedern, also 2 Promille = 0,2% der Bevölkerung)

Siehe Infos unter:  https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/religionsausuebung/3/Seite.820016.html

3.3 Erwerb der Kirche durch die Gemeinschaft

  • Falls die Kirche im Besitz der katholischen Diözese ist, muss eine Verhandlung über den Kauf stattfinden.
  • Eine Alternative wäre eine langfristige Pacht oder ein Erbpachtvertrag.
  • Die Finanzierung kann über Spenden, Fundraising und Bankdarlehen erfolgen.


4. Organisatorische Struktur der kommunalen Kirchengemeinschaft

4.1 Leitung und Verwaltung

  • Demokratische Strukturen: Vorstand oder Ältestenrat, gewählt von den Mitgliedern.
  • Pastorale Leitung: Wahl eines Pfarrers oder religiösen Leiters (muss keine Priesterweihe haben).
  • Mitgliederverwaltung: Klare Statuten und Mitgliedsregister.

4.2 Finanzen und Kirchenbeitrag

  • Berechnung des Beitrags: Orientierung am bisherigen katholischen Kirchenbeitrag (z. B. 1% des Einkommens).
  • Verwendungszwecke: Erhalt der Kirche, Seelsorge, Sozialarbeit, Veranstaltungen.
  • Transparenzmaßnahmen: Jährliche Budgetberichte für Mitglieder.

4.3 Theologische Ausrichtung

  • Offene Glaubensgemeinschaft: Eigenständige Liturgiegestaltung und Anpassung an moderne Bedürfnisse.
  • Interreligiöse Offenheit: Zusammenarbeit mit anderen Glaubensgemeinschaften möglich.


5. Herausforderungen und Lösungen

5.1 Kirchlicher Widerstand

  • Die katholische Kirche könnte versuchen, die Mitglieder zum Verbleib zu bewegen.
  • Mögliche theologische Debatten über die Legitimität der neuen Gemeinschaft.
  • Lösung: Klare Kommunikation und Transparenz gegenüber den Mitgliedern.

 

5.2 Rechtliche Hürden

  • Falls eine staatliche Anerkennung angestrebt wird, könnten lange Prüfverfahren notwendig sein.
  • Lösung: Zunächst als Verein starten, später formale Anerkennung anstreben.

5.3 Finanzielle Sicherheit

  • Anfangs fehlen Rücklagen und finanzielle Strukturen.
  • Lösung: Fundraising, Crowdfunding, lokale Sponsoren und Stiftungen ansprechen.


6. Fazit und nächste Schritte

Die Gründung einer kommunalen Kirchengemeinschaft in Österreich ist rechtlich möglich und bietet zahlreiche Vorteile für die Mitglieder. Der entscheidende Faktor für den Erfolg ist eine klare Organisation, finanzielle Stabilität und eine starke Gemeinschaft, die die Idee unterstützt.

Nächste Schritte:

1.    Bedarfserhebung: Umfrage unter den Kirchenmitgliedern zur Bereitschaft zum Austritt und zur neuen Gemeinschaft.

2.    Gründungsversammlung: Offizieller Beschluss über die Vereinsgründung oder Anerkennung als religiöse Gemeinschaft.

3.    Kirchenkauf oder Pachtvertrag aushandeln.

4.    Finanzierungsstrategie entwickeln: Kirchenbeiträge, Spendenaktionen, Sponsoren suchen.

5.    Erstellung eines offiziellen Glaubensbekenntnisses und Statuts.

6.    Erste Gottesdienste und Veranstaltungen planen.

Mit einer klugen Strategie kann eine Gemeinde die Kontrolle über ihre Kirche übernehmen und eine unabhängige, moderne Glaubensgemeinschaft schaffen.

Kirche im Ort kaufen: https://www.heute.at/s/erhaltungskosten-zu-hoch-kirchen-stehen-zum-verkauf-120049344

Konzept:

·       Würden alle Bürger einer Gemeinde aus der katholischen Kirche austreten, so wären das der Verlust von ca. 250.000 Euro in unserer Gemeinde für die katholische Kirche.

·       Diese Summe würden dann die Gemeindemitglieder in die neu gegründete Kirche zahlen also würde kommunal ca. 250.000 Euro zur Verfügung stehen.

·       Da die katholische Kirche mit der Gemeinde nichts mehr verdient hat sie 2 Optionen, nämlich sie investiert in Personal ohne je einen Euro zurückzukriegen oder sie verkauft die örtliche Kirche an die neue Gemeinschaft und entledigt sich so der Kosten.

·       Die neue Gemeinschaft stellt ihren eigenen Diakon an, zB 2.500 Netto /Monat (5.000 Brutto/Monat) insgesamt ca. 60.000 Euro inkl. Lohnnebenkosten / Jahr, der angestellt ist und nach ASVG versichert wird. Dazu noch eine Person die das Büro managt.

 




 

Könnte diese neue Kirchengemeinschaft zum Beispiel einen Diakon als Fixpfarrer anstellen?

 

Ja, die neue Kirchengemeinschaft könnte einen Diakon als Fixpfarrer anstellen, allerdings gibt es dabei einige rechtliche und kirchenrechtliche Aspekte zu beachten.

1. Anstellung eines Diakons als Fixpfarrer – Rechtliche Möglichkeiten

1.1 Innerhalb der römisch-katholischen Kirche nicht möglich

Ein katholischer Diakon unterliegt dem kanonischen Recht (Codex Iuris Canonici, CIC) und der Autorität des Bischofs. Ein geweihter katholischer Diakon kann deshalb nicht ohne Erlaubnis des Bischofs als "Pfarrer" in einer anderen Kirchengemeinschaft tätig sein.

  • Falls er sich dennoch für diese Tätigkeit entscheidet, riskiert er kirchliche Sanktionen, bis hin zur Suspendierung durch den Bischof.

1.2 In der neuen Kirchengemeinschaft möglich

Da die kommunale Kirchengemeinschaft eine eigenständige Organisation wäre, könnte sie unabhängig von katholischem Kirchenrecht eine Person mit diakonaler Ausbildung als „Pfarrer“ oder „Gemeindeleiter“ einstellen.

  • In diesem Fall müsste der Diakon allerdings aus dem offiziellen Dienst der katholischen Kirche austreten.
  • Alternativ könnte eine Person mit theologischer Ausbildung (z. B. ein evangelischer Theologe, ein pensionierter katholischer Priester oder ein Laientheologe) die Leitung übernehmen.

 

2. Theologische und organisatorische Überlegungen

2.1 Rolle des Pfarrers in der neuen Gemeinschaft

Da die neue Kirchengemeinschaft nicht an das katholische Kirchenrecht gebunden ist, kann sie ihre eigenen Regeln für die Rolle des „Pfarrers“ definieren.

  • Der Fixpfarrer könnte Gottesdienste leiten, Sakramente in der neuen Gemeinschaft spenden (Taufe, Eheschließung, Begräbnisse etc.).
  • Falls gewünscht, könnte die neue Kirche auch alternative Weiheformen oder theologische Qualifikationen für Geistliche festlegen.

2.2 Einbindung eines katholischen Diakons

Falls ein katholischer Diakon Interesse an einer Mitarbeit hätte, könnte er als „Geistlicher Leiter“ oder „Seelsorger“ in einer beratenden Funktion tätig sein, ohne sich offiziell als „Pfarrer“ zu bezeichnen.

  • Falls er dennoch als „Pfarrer“ fungieren möchte, müsste er sich offiziell von seinem bisherigen Dienst in der katholischen Kirche lossagen.

2.3 Alternativen zur Priesterweihe

Da die römisch-katholische Kirche eine Weihe nur innerhalb ihrer Strukturen erlaubt, könnte die neue Kirchengemeinschaft eigene Formen von Weihen oder Beauftragungen für Geistliche festlegen.

  • Beispiele: Eine „Segnung zum Pfarrdienst“ oder eine „pastorale Einsetzung“.

 

3. Fazit

Ja, eine kommunale Kirchengemeinschaft kann einen Diakon oder eine andere theologisch ausgebildete Person als Fixpfarrer anstellen. Falls der Diakon katholisch geweiht ist, müsste er aus dem offiziellen Dienst ausscheiden, um Sanktionen durch die römisch-katholische Kirche zu vermeiden. Eine pragmatische Lösung wäre, eine theologisch geschulte Person mit Erfahrung in der Seelsorge einzusetzen, die bereit ist, die Verantwortung für die neue Gemeinde zu übernehmen.